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Wir über uns

Satzung

§ 1 Name, Sitz

1.1    
Die Fachschaft trägt den Namen Zahnmedizinische Fachschaft der Fakultät für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Privaten Universität Witten/Herdecke gGmbH, kurz Fachschaft Zahnmedizin.

1.2    
Sitz der Fachschaft ist Alfred-Herrhausenstraße 50 in 58448 Witten

§ 2 Zweck und Aufgabe der Fachschaft

2.1    
Die Fachschaft vertritt die gemeinsamen Interessen und Anliegen aller Studenten der Fakultät für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Privaten Universität Witten/Herdecke, sowie deren Lösung und Aufarbeitung.

2.2    
Die gemeinsamen Interessen und Anliegen werden auf der Fachschaftsvollversammlung, welche mindestens einmal pro Quartal stattfindet, definiert und koordiniert.

2.3    
Die Fachschaft vertritt die Fakultät für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Privaten Universität Witten/Herdecke nach außen. Das bedeutet die Anwesenheit von Fachschaftsmitgliedern auf Bewerbermessen, Informationsveranstaltungen und studentischen Tagungen.

2.4    
Die Fachschaft ist für die Evaluation der Lehre zuständig. Diese soll jährlich zu Beginn des Sommersemesters beginnen und am Ende des Sommersemesters veröffentlicht werden. Die Fachschaft muss die Anonymität der Evaluierenden und die Korrektheit der Evaluationsergebnisse garantieren.

2.5    
Die Fachschaft bietet den Studenten der Fakultät für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Privaten Universität Witten/Herdecke eine         Materialsammlung an, um die Lerneffektivität und den Lernerfolg der Studenten zu steigern. Die Materialsammlung wird nicht vom Lehrkörper geprüft und gilt daher lediglich als Lernempfehlung von studentischer Seite

2.6
Die Fachschaft übt einen interfakultativen sowie interuniversitären Austausch aus. Durch diesen Austausch soll die Lehre vergleichbarer gemacht und Anregungen zur Verbesserung der Lehre gefunden werden.

2.7    
Bei jeder Fachschaftsvollversammlung können neben §2.1 bis § 2.6 neue Aufgaben definiert und alte geändert werden.

2.8
Aufgabenzusatz vom 6.12:
Eine Gruppe der Fachschaft engagiert sich an dem Projekt UWH 2.0 und bemüht sich im Rahmen dieses Projekts um eine Verbesserung der zahnmedizinischen, aber auf allgemein universitären Lehre, Präsentation und Koordination.

§ 3 Auflösung oder Aufhebung

3.1    
Die Fachschaft kann nach dem Hochschulgesetz NRW (HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 752)- § 77 nur durch eine Maßgabe der Satzung der Studierendenschaft aufgelöst werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Jeder immatrikulierte Student der Fakultät für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universität Witten/Herdecke kann ordentliches Mitglied der Fachschaft werden.

4.2
Pflichtmitglieder sind die Semestersprecher jedes Semesters, um die Repräsentanz aller Semester und die daraus resultierende Meinungsbildung zu sichern.

4.3
Förderndes Mitglied der Fachschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Interessen der Fachschaft ideell und finanziell zu unterstützen.

4.4
Stimmberechtigte Mitglieder sind außschließlich immatrikulierte Studenten der Fakultät für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Privaten Universität Witten/Herdecke.

4.5
Fördernden Mitgliedern kommt eine beratende Funktion zu.

4.5
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und unentgeltlich.

4.7
Mit der Approbation zum Zahnarzt geht eine ordentliche Mitgliedschaft, wenn gewünscht, in eine fördernde Mitgliedschaft über.

4.8
Die Mitgliedschaft endet durch:

·    eine schriftliche oder mündliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
·    Verlust der, unter § 4.1 und 4.3 definierten, zum Erwerb der Mitgliedschaft berechtigten Voraussetzungen
·    Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
·    Ausschluss durch den Vorstand bei wiederholtem Verstoß gegen den Fachschaftskonsens  

§ 5 Mitgliedsbeitrag

5.1    
Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.

§ 6 Der Vorstand

6.1     
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

6.2     
In den Vorstand können ordentliche Mitglieder gewählt werden.

6.3    
Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.

6.3    
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Konsensprinzip.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

7.1
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung aus.

7.2    
Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen der Fachschaft zu wahren. Dabei ist die Satzung zu befolgen.

7.3    
Der Vorstand ist für die Koordination der Fachschaftsarbeit zuständig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

8.1    
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

8.2    
Der Vorstand darf jederzeit sein Amt niederlegen und Neuwahlen einberufen.

8.3    
Die Fachschaftsvollversammlung darf den Vorstand bei einer 2/3 Mehrheit seines Amtes entheben.

§ 9 Fachschaftsrat

9.1    
Der Fachschaftsrat wird vom Vorstand, dem Fakultätssprecher dem Senatssprecher sowie dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Kassenwart und dem Schriftführer gebildet.

9.2    
Der Fachschaftsrat prüft die Beschlüsse der Fachschaftsvoll­versammlung und erörtert deren Ausführbarkeit. Er bestimmt über die finanziellen Mittel der
Fachschaft und dient als Innovations- und Konzeptorgan der Fachschaft.

9.3
Der Fachschaftsrat dient der Kontrolle des Vorstandes und kann im Ausnahmefall Entscheidungen des Vorstandes revidieren.

9.4
Der Fachschaftsrat muss sich um die Nachwuchsarbeit bemühen und so die Zukunft der Fachschaft sichern.

§ 10 Fachschaftsvollversammlung

10.1    
Die ordentliche Fachschaftsvollversammlung findet einmal pro Quartal statt. Sie wird vom Vorstand 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung oder
Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

10.2
Die ordnungsgemäß einberufene Fachschaftsvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.3
Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

10.4
Außerordentliche Fachschaftsvollversammlungen können vom Vorstand jederzeit, mit einer verkürzten Ladefrist von sieben Tagen, einberufen werden.

§ 11 Verwaltung der Finanzen

11.1    
Finanzielle Mittel, die der Fachschaft zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich zur Unterstützung von Fachschaftsarbeiten verwendet werden.

11.2    
Der Vorstand kontrolliert die finanziellen Mittel der Fachschaft und muss eine exakte Buchführung halten, die jederzeit von den Mitgliedern der Fachschaft
eingesehen werden darf.

11.3    
Bei Veruntreuung der Gelder behält sich die Fachschaft weitere rechtliche Schritte vor.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

12.1    
Über den Verlauf der Fachschaftsvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

12.2    
Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 13 Satzungsänderung

13.1    
Die Satzung kann bei jeder Fachschaftsvollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.

§ 14 Schlussbestimmung

14.1    
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Fachschaftsvoll­versammlung in Kraft.


Datum: 06.12.2006

Gezeichnet der Vorstand

1. Vorsitzender                    

cand. med. dent. Marc Möller-Morlang                

2. Vorsitzender

stud. med. dent. Sebastian Staufer

Zusätzliche Information

Kontakt

Universität Witten/Herdecke
Tel.: +49 (0)2302 / 926-0

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