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Witten Will Pathway
Um in den vielfältigen Behandlungssituationen dem Willen des Patienten gerecht zu werden, wurde der Witten Will Pathway erstellt, um Heilberuflern als Leitfaden zu dienen den Willen des Patienten zu erkennen und nachvollziehen zu können. Der Witten Will Pathway geht von allgemeinen Grundannahmen aus. Diese wurden zunächst dargestellt und dann konkret prozeduralisiert, d.h. die Beschreibung der Art und Weise in der der Pathway konkret im Einzelfall Anwendung finden kann. Dabei wurde die Unterscheidung zwischen rationalem und natürlichen Willen, sowie dem mutmaßlichen Willen in die Entscheidungshilfe miteinbezogen.Der Witten Will Pathway differenziert vier verschiedene Behandlungssituationen und gibt Hilfestellung bei den zu berücksichtigenden Maßnahmen. Der Witten Will Pathway opperationalisiert vier unterschiedliche Entscheidungssituationen:
- S1: Uneindeutiger Patientenwille
- S2: vorhandene Patientenverfügung
- S3: vorhandene Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht/richterliche Betreuungsverfügung
- S4: Ermittlung des mutmaßlichen Willens bei fehlenden Verfügungen
Beratungsangebot
Das IEKG bietet Schulungen im Gebrauch des Witten Will Pathways an.
Bitte richten Sie Ihre Anfrage an:
Private Universität Witten/Herdecke
Institut für Ethik und Kommunikation im Gesundheitswesen
Prof. Dr. Martin Schnell
Stockumer Straße 12
58448 Witten
schnell@uni-wh.de
Tel. +49 (0) 2302 / 926-214
Fax +49 (0) 2302 / 926-318
Ärzte und Pflegende sind gesetzlich verpflichtet eine professionelle Organisation der Begleitung am Lebensende zu leisten. Seit dem Jahre 2007 regelt in Deutschland der §37b des Sozialgesetzbuches V den Anspruch auf ambulante und stationäre palliative Versorgung von gesetzlich Versicherten. Das Lebensende ist eine höchst sensible und oft auch kritische Phase, die ethisch und rechtlich bedeutsam ist..Am Ende des Lebens ist die fürsorgliche Begleitung wichtig, aber auch die Achtung vor der Autonomie des sterbenden Menschen. Ausdruck der Autonomie ist der Wille des Patienten. Mit seinem Willen willigt der Patient in eine mit ihm abzustimmende Behandlung und Begleitung durch Ärzte, Pflegende, Angehörige ein. Eine professionell organisierte Begleitung darf nur dann durchgeführt werden, wenn ein Patient seine Einwilligung dazu erteilt hat. Der Wille des Patienten ist somit die legitimierende Instanz für die Durchführung einer Begleitung und insofern sehr bedeutsam.Der legitimierende Wille hat Macht, insofern er legitimiert, er stößt aber auch auf Grenzen, da aktive Sterbehilfe oder Tötung auf Verlangen durch Ärzte von ihm nicht erzwungen werden können und dürfen.Vom Willen eines Patienten erhalten Arzt und Heilberufler durch die einwilligende Äußerung des Patienten Kenntnis. Sofern die Einwilligung eines Patienten ansteht, der Patient aber nicht mehr einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung Anzeige der Willensentscheidung in der anstehenden Frage darstellen.Wenn der Patient einwilligungsunfähig, ist, dann gilt sein Wille in Form:
- einer Patientenverfügung (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung),
- des mutmaßlichen Willens,
- allgemeiner Wertvorstellungen,
- als in dubio pro vita.



