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Satzung
Satzung der Fördergemeinschaft Zahnheilkunde
an der Universität Witten / Herdecke e.V.
in der Fassung vom 28.05.1988
geändert am 04.06.2008
§ 1
Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft Zahnheilkunde an der Universität Witten/Herdecke e.V.“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Witten
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung mit dem Ziel,
a) die Lehr- und Forschungstätigkeit der Universitäts-Poliklinik zu unterstützen,
b) die Studentenschaft und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, insbesondere durch die Fort- und Weiterbildung von Zahnärzten,
c) die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis zu vertiefen und
d) die Grundlagenforschung im Sinne der Einheit der Wissenschaft zu fördern.
§ 3
Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes
- Zur Erreichung des Vereinszweckes stehen dem Verein die ordentlichen Jahresbeiträge, einmalige Beiträge von Mitgliedern sowie sonstige Einnahmen zur Verfügung.
- Der Verein darf Rücklagen vorübergehend ansammeln, wenn dies seinem Zweck entspricht. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes.
- Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre schriftliche Annahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Erinnerungen nicht zahlt.
d) durch Auflösung oder Löschung des Vereins.
§ 5
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 6
Beiträge
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden. Der Vorstand kann im Einzelfall eine befristete Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen.
- Der Jahresbeitrag kann in 4 Quartalsraten entrichtet werden. Diese werden dann jeweils zum 15. des 2. Quartalsmonats fällig.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) der Beirat
§ 9
Mitgliederversammlung
- In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen müssen drei Wochen vor dem Sitzungstag versandt werden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; er hat die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Stimmberechtigt sind alle voll beitragszahlenden Mitglieder. Für die Dauer einer Beitragsbefreiung ruht das Stimmrecht. - Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b) die Wahl des Rechnungsprüfers
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht des Rechnungsprüfers,
f) die Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
g) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
h) die Terminierung der nächsten Mitgliederversammlung,
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
k) die Auflösung des Vereins. - Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmt.
- Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
- Mindestens ein Viertel der Mitglieder kann mit schriftlicher Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Diese ist in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Haben bei Wahlen mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine einmalige Stichwahl, danach entscheidet das Los; Wahlen müssen geheim stattfinden, wenn ein Mitglied es verlangt.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, er kann gegebenenfalls um 2 Beisitzer erweitert werden:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer (Schatzmeister),
d) gegebenenfalls zwei Beisitzern. - Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
- Je zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Geschäftsführer führt auch die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenführung ist alljährlich durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Geschäftsführer hat zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zu übergeben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, hierbei ist Einstimmigkeit erforderlich.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
§ 11
Beirat
- Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Er besteht aus mindestens fünf Personen.
- Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten, die der Verwirklichung der Vereinsziele dienen.
- Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
§ 12
Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen auf die Universitäts-Zahnklinik Witten über, die es nur für Zwecke verwenden darf, die dieser Satzung entsprechen.
Witten, 14.04.2010


