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Steuerliche Absetzbarkeit
Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung o.Ä. dar und erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Beraten Sie sich immer mit dem Finanzamt und einem Steuerberater.
Kosten für ein Studium – einschließlich eines Teils der Lebenshaltungskosten – sind unter bestimmten Voraussetzungen vom selbst zahlenden Studierenden steuerlich absetzbar. Ob andere Personen Studienkosten absetzen können, muss im Einzelfall geklärt werden.
Grundsätzlich ist zwischen Erst- und Zweitstudium zu unterscheiden.
Ein Studium stellt dann ein erstmaliges Studium i. S. d. § 12 Nummer 5 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Hat man aber schon einmal studiert oder eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen, liegt typischerweise ein Zweitstudium vor.
Erststudium
Bei einem Erststudium können die Kosten nach einem neuen Urteil der Bundesfinanzhofes zur Sache AZ VI R7/10 üblicherweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie gelten dann als Verlust. Dieser wird vor der Besteuerung vom Einkommen abgezogen. Soweit Sie also ein Einkommen über dem Steuerfreibetrag erzielen, sinkt damit ihr steuerpflichtiges Einkommen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Ausgabe, also während des Studiums, noch kein Einkommen erzielen, können Sie die Verluste auf Antrag in die Folgejahre mitnehmen. Dann senken sie erst dann ihre Steuerpflicht, wenn Sie z.B. nach dem Studium ein Einkommen erzielen.
WICHTIG: Die Ausgabe muss in dem Jahr, in dem die Kosten entstanden sind, geltend gemacht werden, und nicht erst in dem Jahr, in dem ein erstes Einkommen erzielt wird. Bei Werbungskosten ist ein Verlustübertrag auf die nächsten Jahre möglich. Dazu muss so lange, wie der rechnerische Verlust nicht abgebaut ist, jedes Jahr ein Antrag auf Feststellung des Verlustvortrages gestellt werden!
Weitere Vorraussetzung für die Geltendmachung ist, dass "ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit" besteht.
Beachten Sie, dass noch nicht bekannt ist, wie die Finanzbehörden auf das neue Urteil reagieren. Zudem kann es sein, dass der Gesetzgeber aufgrund der Kosten, die durch das neue Urteil entstehen, ggfs. in Kürze eine Gesetzesänderung vornehmen wird. Beraten Sie sich hier also unbedingt mit Steuerberatern und Finanzamt.
Zweitstudium
Bei einem Zweitstudium können die Kosten üblicherweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie gelten dann als Verlust. Dieser wird vor der Besteuerung vom Einkommen abgezogen. Soweit Sie also ein Einkommen über dem Steuerfreibetrag erzielen, sinkt damit ihr steuerpflichtiges Einkommen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Ausgabe, also während des Studiums, noch kein Einkommen erzielen, können Sie die Verluste auf Antrag in die Folgejahre mitnehmen. Dann senken sie erst dann ihre Steuerpflicht, wenn Sie z.B. nach dem Studium ein Einkommen erzielen.
WICHTIG: Die Ausgabe muss in dem Jahr, in dem die Kosten entstanden sind, geltend gemacht werden, und nicht erst in dem Jahr, in dem ein erstes Einkommen erzielt wird. Bei Werbungskosten ist ein Verlustübertrag auf die nächsten Jahre möglich. Dazu muss so lange, wie der rechnerische Verlust nicht abgebaut ist, jedes Jahr ein Antrag auf Feststellung des Verlustvortrages gestellt werden!
Weitere Vorraussetzung für die Geltendmachung ist, dass "ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit" besteht.
Späterzahlung
Inwieweit Späterzahler die Studienbeiträge steuerlich geltend machen können und ob es dabei auf die für das Studium geltenden Sofortzahlerbeiträge ankommt und diese während des Studiums bereits geltend gemacht werden müssen, oder ob es auf die Späterzahlung ankommt, konnte bisher nicht abschließend geklärt werden.
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung und stellen Sie rechtzeitig, ggf. auch schon während des Studiums, einen Antrag auf Verlustbescheinigung und Verlustübertrag (s.o.).


