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Nachricht vom 09.03.2018

Ab 1. März 2018 gilt ein neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

Ab 1. März 2018 gilt ein neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

Das „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (UrhWissG) bringt einige Neuerungen.

Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) verabschiedet, welches am 1. März 2018 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung und hat den Anspruch das Urheberrecht an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung anzupassen. Die Praxis muss zeigen, ob dies gelungen ist. Vorab ist jedoch schon zu bemängeln, dass es leider versäumt worden ist eine Regelung für das sogenannte e-lendig zu schaffen, damit Bibliotheken die Möglichkeit haben alle auf dem Markt angebotenen E-Books für die Ausleihe lizenzieren zu können.

Die Regelungen gelten zunächst für eine Laufzeit von 5 Jahren. Geplant ist eine Evaluierung der Bundesregierung 4 Jahre nach Inkrafttreten der Reform.

Die für den Hochschulbereich interessantesten Teile des UrhWissG sind die neu gestalteten Ausnahmeregelungen (Paragraf 60a bis 60f), die sogenannten Schranken. Sie erlauben es, urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, ohne eine Erlaubnis von Urheberinnen und Urhebern oder den Verlagen einholen zu müssen. Die sechs neuen Abschnitte regeln u.a. eine Nutzung:

  • zur „Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“,
  • zur Herstellung von Schulbüchern und anderen Lehrmedien,
  • zur wissenschaftlichen Forschung,
  • zur automatisierten Auswertung von Texten und Daten (Text- und Data-Mining),
  • durch Bibliotheken und
  • durch Archive, Museen und Bildungseinrichtungen.

Weiterführende Informationen finden Sie z.B. beim Hochschulform Digitalisierung und bei iRIGHTS. Beide bieten sehr gute Ausführungen zur Anwendung des neuen UrhWissG im Hochschulbereich und weiterführende Linksammlungen an.

Übersicht

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